sein werden. Sämtliche zur Einhaltung des IGW denkbaren Lärmschutzmassnahmen seien eingehend geprüft worden. Massnahmen an der Strasse (Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand von über 3.0 m Höhe notwendig. Der Bau einer solchen Lärmschutzwand sei unverhältnismässig, da die Wirkung ungenügend sei. Zudem werde der Grenzwert für Schallschutzfenster nicht erreicht. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien daher Erleichterungen i.S.v.