ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2014/11 Bern, 16. Februar 2015 in der Beschwerdesache zwischen Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________ Beschwerdeführerin per Adresse Verwalter, Herrn X.________ und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), Kontrollstrasse 20, Postfach 701, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (OIK III) vom 3. April 2014 (Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Z.________Strasse 36 in Gerolfingen (Parzelle Nr. A.________). Diese Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Lärmsanierungsprojekts Nr. 161 Ipsach-Hagneck (Lärmsanierung der Kantonsstrasse Nr. 237.1 von Täuffelen nach Nidau). Mit Fachbericht vom 4. Juli 2011 hatte der Fachausschuss Lärm des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) dem Sanierungsprojekt und den beantragten Erleichterungen zugestimmt. Mit Verfügung vom 3. April 2014 teilte der Oberingenieurkreis III des Tiefbauamts (OIK III) der Beschwerdeführerin mit, dass bei der Liegenschaft Z.________Strasse 36 die Immissionsgrenzwerte (IGW) im Jahr 2030 im Bereich des 1. OG um 1 dB(A) überschritten 2 sein werden. Sämtliche zur Einhaltung des IGW denkbaren Lärmschutzmassnahmen seien eingehend geprüft worden. Massnahmen an der Strasse (Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand von über 3.0 m Höhe notwendig. Der Bau einer solchen Lärmschutzwand sei unverhältnismässig, da die Wirkung ungenügend sei. Zudem werde der Grenzwert für Schallschutzfenster nicht erreicht. Für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien daher Erleichterungen i.S.v. Art. 14 LSV1 gewährt worden. 2. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) dagegen ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2014 und die Tragung der Kosten für die Lärmschutzwand durch den Kanton. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Lärmmessungen von den Berechnungen des OIK III abweichen. Zudem handle es sich bei der von ihr projektieren Wand um einen speziellen Wandtypus, der die geforderte minimale akustische Wirkung von 5db(A) erreiche. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Der OIK III nahm in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 zur Beschwerde Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wies das Rechtsamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die amtlichen Akten einsehen könne. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. August 2014 und am 14. Oktober 2014 weitere Eingaben ein. Das Rechtsamt forderte den OIK III mit Verfügung vom 6. November 2014 auf, zusätzliche Abklärungen betreffend die Lärmbelastung der Liegenschaft und die Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand zu machen. Die Beschwerdeführerin reichte am 3. Januar 2015 ihre Schlussbemerkungen ein. 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des OIK III betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 die BVE zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Stockwerkeigentümerin der betroffenen Liegenschaft durch die Verfügung besonders berührt, da die Erstellung einer Lärmschutzwand durch den Kanton abgelehnt worden ist. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich die Verfügung des OIK III vom 3. April 2014 betreffend die Lärmsanierung der Kantonsstrasse Nr. 237.1 zu beurteilen. Verfahren und Zuständigkeit für die Lärmsanierung von Eisenbahnanlagen ergeben sich aus dem BGLE4 und sind vorliegend nicht zu prüfen. Auf die entsprechenden Rügen wird nicht eingetreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Sanierungspflicht a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG5 müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 USG hat der Bundesrat mit der LSV Vorschriften über die Sanierung 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 2000 (BGLE; SR 742.144) 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 4 bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13 - 20 LSV). Zweck der Sanierung ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der IGW beitragen, sind zu sanieren (Art. 13 LSV): Sie müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die IGW nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Die Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen besteht nur dann, wenn die Immissionen lärmempfindliche Gebäude oder Zonen betreffen.6 Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.7 Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Die Vollzugsbehörde kann gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen gewähren, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde, oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen. Mit dem Entscheid über die Sanierung einer Strasse wird das zulässige Mass an Lärmbelastung, das die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf, festgelegt (vgl. dazu Art. 37a Abs. 1 LSV). Sollte dieses Mass in Zukunft überschritten werden, würde dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage darstellen.8 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Sanierungsentscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen (Art. 37a Abs. 2 LSV). In diesem Fall müsste die Angelegenheit also neu beurteilt werden.9 b) Die Liegenschaft Z.________Strasse 36 liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III. In dieser Zone gelten gemäss Anhang der LSV folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: Ein IGW von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Für die der Kantonsstrasse zugewandte Fassade der Liegenschaft wurde für das Jahr 2030 eine Lärmbelastung im EG von 65 dB(A) tags 6 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N 42 7 Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 17 N 24 8 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 49 9 Wolf, a.a.O., Art. 25 N. 50 5 bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Im 1. Obergeschoss wurde eine Lärmbelastung von 66 dB(A) tags bzw. 56 dB(A) nachts ermittelt. Im 2. Obergeschoss wurde eine Lärmbelastung von 64 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Gemäss dieser Prognose wird der IGW somit im 1. OG um 1 dB(A) überschritten. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht. 3. Lärmberechnung a) Die Beschwerdeführerin rügt, dass die von ihr in Auftrag gegebene Lärmmessung von den Berechnungen des OIK III abweiche. Insbesondere sei auch im Erdgeschoss der Immissionsgrenzwert überschritten. b) Der Schall, der von einer Anlage ausgeht oder auf einen Ort einwirkt, kann durch Messungen oder Berechnungen ermittelt werden (Art. 38 Abs. 1 LSV). Die beiden Methoden gelten grundsätzlich als gleichwertig. Zur Beurteilung bestehender Lärmbelastungen wird sehr oft eine Kombination von Mess- und Berechnungsverfahren angewandt. Es ist möglich, die voraussichtliche Belastung durch typische Lärmquellen relativ genau zu berechnen. Dabei werden insbesondere das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, der Anteil an Schwerverkehr, eine allfällige Steigung der Fahrbahn, aber auch der Abstand des Empfangspunktes von der Lärmquelle und die vorhandene Überbauung berücksichtigt.10 Mit den heutigen Lärmberechnungsmodellen können sowohl Einzellärmsituationen als auch ganze Lärmbelastungskataster berechnet werden. Lärmmessungen haben deshalb an Bedeutung verloren.11 Sind, wie im vorliegenden Fall, künftige Auswirkungen einer Anlage zu beurteilen, sind Berechnungen unverzichtbar.12 Wenn Messungen durchgeführt werden, so haben diese nach den Vorgaben der LSV (Anhang 2 und 3) zu erfolgen. Dies bedingt insbesondere die Messung an den vorgeschriebenen Punkten und die Durchführung einer gleichzeitigen Verkehrszählung, damit der gemessene Wert auf den Jahresdurchschnitt normalisiert werden kann. 10 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 11Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz - Stand und Perspektiven, Schriftenreihe Umwelt Nr. 329, S. 91 12 Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 11 f. 6 Massgeblich für die Beurteilung, ob der IGW überschritten wird, sind nicht punktuell gemessene Lärmimmissionen, sondern der jährliche Durchschnittswert. c) Die Bestimmung der Lärmbelastung für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mittels Berechnung war damit zulässig. Im vorliegenden Lärmsanierungsverfahren wurden an mehreren Punkten sowohl Berechnungen als auch Messungen durchgeführt. Die berechneten Werte zeigen eine gute Übereinstimmung mit den gemessenen Werten13, es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass die Berechnungen vorliegend grundsätzlich fehlerbehaftet sein könnten. Die BVE hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Lärmimmissionen für sämtliche Räume der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erneut berechnen lassen. Mit Ausnahme von zwei Fenstern im 1. OG wird der IGW in allen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung eingehalten. Dies gilt insbesondere auch für das Erdgeschoss. Dieses Resultat deckt sich mit den Berechnungen im Sanierungsprojekt. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Eingabe vom 3. Januar 2015 zum Schutz der Liegenschaft eine Lärmschutzwand erstellt. Diese verhindert die Lärmausbreitung von der Quelle (Strasse) zur Liegenschaft. Es kann daher keine Lärmmessung für das Erdgeschoss mehr durchgeführt werden. Die von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Messung erfolgte ohne gleichzeitige Verkehrszählung. Somit ist keine Normalisierung des Lärmpegels auf den Jahresdurchschnitt möglich. Die Messung, welche von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurde, stellt somit eine Momentaufnahme dar und kann für die Beurteilung, ob der IGW überschritten ist, nicht herangezogen werden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass kein Grund besteht, die Richtigkeit der Lärmberechnungen im Sanierungsprojekt anzuzweifeln. Eine Messung der Lärmimmissionen im Erdgeschoss ist aufgrund der fertig gestellten Lärmschutzwand nicht mehr möglich. Damit steht fest, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte im 1. OG um 1 dB(A) überschritten werden. Die Rüge ist unbegründet. 4. Lärmschutzwand 13 Vgl. Lärmsanierungsprojekt Nr. 9523, Beilage 6 7 a) Bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin wird der IGW von 65 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts im 1. OG um 1 dB(A) überschritten. In der Verfügung vom 3. April 2014 erklärt der OIK III, dass eine Lärmschutzwand von über 3.50 m Höhe notwendig wäre, um im 1. OG den IGW einzuhalten. Eine solche Lärmschutzwand würde zu unverhältnismässigen Kosten führen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes könne zudem ohnehin eine Lärmschutzwand von maximal 3.00 m Höhe erstellt werden. Diese erbringe die geforderte minimale akustische Wirkung von 5 dB(A) nicht und erreiche auch keine Einhaltung des IGW für das 1. OG. b) Gemäss „Leitfaden Strassenlärm“ des Bundesamtes für Umwelt BAFU14 wird für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen die Bewertungsmethode nach der aktualisierten „Schriftenreihe Umwelt Nr. 301“15 eingesetzt. Bezweckt wird damit, dass die Beurteilung der Kostenverhältnismässigkeit und Interessenabwägung auf einer einheitlichen Grundlage erfolgt. Angestrebt wird die wirtschaftlich günstigste Lösung der Sanierung unter Einhaltung der IGW.16 Für kleine Projekte mit Kosten von Fr. 500'000.00 und weniger reicht für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit und Kostenwirksamkeit die Ermittlung des Kosten-Nutzen-Faktors (KNF) (maximal Fr. 5'000.00 Investitionskosten pro geschützte Person mit Belastung > IGW und dB Wirkung) aus. Für die Berechnung des Faktors werden nur diejenigen Personen berücksichtigt, die im Ausgangszustand ohne Massnahmen über den IGW belastet sind und von den Massnahmenwirkungen profitieren.17 Die Ermittlung der Anzahl Wohneinheiten erfolgt grundsätzlich vor Ort und in Abhängigkeit der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Zudem wird nicht auf die aktuelle Anzahl der Personen abgestellt, die in den betroffenen Wohnungen leben. Es gilt viel mehr ein pauschaler Ansatz von drei Personen pro Wohneinheit.18 Die maximal verträglichen Investitionskosten liegen bei Fr. 80'000.-- pro geschütztes Haus oder Fr. 40'000.-- pro geschützte Wohnung über dem IGW. Die Lärmschutzwand muss zudem eine Wirkung von mindestens 5 dB(A) aufweisen. 14 Bundesamt für Umwelt BAFU, Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Stand 2006 (Leitfaden Strassenlärm); www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00036/index.html?lang=de 15 Leitfaden Strassenlärm, S. 20; Bundesamt für Umwelt BAFU, Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen, Schriftenreihe für Umwelt SRU Nr. 301, 1998; www.bafu.admin.ch/publi-kationen/publikation/00452/index.html?lang=de 16 Leitfaden Strassenlärm, S. 21 17 Leitfaden Strassenlärm, S. 22 18 Vgl. dazu Leitfaden Strassenlärm, Anhang 4c S. 8 8 c) Das Rechtsamt der BVE hat im vorliegenden Verfahren die Wirtschaftlichkeit einer Lärmschutzwand für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin abklären lassen. Für den Schutz sämtlicher Räume im 1. OG wäre eine Lärmschutzwand von knapp 36.00 m Länge und 3.70 m Höhe nötig. Eine solche Wand würde zu einer Lärmreduktion von 8 dB(A) für 1.5 Personen und zu einer Lärmreduktion von 6 dB(A) für weitere 1.5 Personen führen. Maximal verhältnismässig wären damit Kosten von Fr. 105'000.--. Die effektiven Kosten würden demgegenüber rund Fr. 200'000.-- betragen.19 Eine solche Lärmschutzwand wäre damit wirtschaftlich nicht tragbar und würde zu unverhältnismässigen Kosten führen. Sollen nur die beiden Fenster im 1. OG, bei denen der IGW überschritten ist, geschützt werden, so würde eine Lärmschutzwand von knapp 17.00 m Länge und 3.70 m Höhe ausreichen. Eine solche Lärmschutzwand würde zu einer Lärmreduktion von 5 dB(A) für 1.5 Personen und zu einer Lärmreduktion von 6 dB(A) für weitere 1.5 Personen führen. Maximal verhältnismässig wären damit Kosten von Fr. 82'500.--. Die effektiven Kosten würden demgegenüber rund Fr. 93'000.-- betragen. Auch eine solche kürzere Lärmschutzwand wäre damit wirtschaftlich nicht tragbar. Im Übrigen wäre eine solche Lärmschutzwand aufgrund ihrer Höhe nicht mehr ortsbildverträglich. Insgesamt steht damit fest, dass kein Anspruch auf das Erstellen einer Lärmschutzwand besteht. d) Die Beschwerdeführerin hat bereits eine eigene Lärmschutzwand mit speziellem "B.________-Aufsatz" projektieren lassen. Sie ist mit Ausnahme des "B.________- Aufsatzes" fertiggestellt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Wand erreiche bei einer Höhe von lediglich 3.0 m die erforderliche Wirkung und sei damit ortsbildverträglich. Durch den spezifischen Wandtypus "C.________" mit "B.________-Aufsatz" werde eine Lärmreduktion von 5 dB(A) garantiert bzw. verdoppelt. Die Wirksamkeit des Systems sei von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt zudem, dass ihr die maximal als verhältnismässig beurteilten Kosten als Beitrag an die erstellte Lärmschutzwand ausgezahlt werden. Die von der Beschwerdeführerin errichtete Lärmschutzwand soll mit einem neuartigen System ("B.________-Aufsatz") ausgerüstet werden, das auch bei geringerer Höhe zur verlangten Lärmreduktion führen soll. Der OIK III wies in seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten 19 Die Gesamtkosten (inkl. Zusatzkosten, Bepflanzung, Planung, MwSt. etc) betragen pro m2 rund Fr. 1'500.-. 9 der EMPA lediglich das Schalldämmmass und die Absorptionsfähigkeit, nicht aber die behauptete Wirkung des "B.________-Aufsatzes" hervorgehen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Lärmreduktion von mindestens 5 dB(A) im 1. OG mit dem "B.________-Aufsatz" sei nicht erwiesen. Klarheit über die Wirkung könne eine Messung nach Einbau des Systems geben. Aus den eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Bericht "D.________, Rapport de mesurages selon norme ISO 10847" ist ersichtlich, dass es sich um einen neuen Typus von Lärmschutzwand handelt, der noch nicht ausreichend in der Praxis erprobt wurde. Gemäss dem genannten Bericht wurde die Wirkung der Lärmschutzwand und insbesondere des "B.________-Aufsatzes" in einem einzigen Versuch an der Autobahn A1 getestet. Dies ist nicht ausreichend, um die Wirkung der Lärmschutzwand in unterschiedlichen Situationen verlässlich zu berechnen. Insbesondere ist neben dem primären Lärmpegel auch die Umgebung, die zu unterschiedlichen Lärmausbreitungsmustern führen kann, für die Wirkung von Schallschutzmassnahmen am Zielort massgeblich. Eine zuverlässige Prognose der Immissionsreduktion bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, bei der eine völlig andere Ausgangslage vorliegt als an einer Autobahn, kann aufgrund eines einzigen Praxistests nicht gemacht werden. Die Wirkung der Lärmschutzwand müsste daher nach Fertigstellung vor Ort geprüft werden. Eine Verpflichtung des Kantons, die Sanierungskosten zu übernehmen, entstünde nur, wenn die geforderte Wirkung tatsächlich erreicht würde und die Gesamtkosten wirtschaftlich tragbar wären. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Lärmschutzwand ist rund 37.00 m lang und 2.60 m hoch.20 Die Wand hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Fr. 113'300.-- gekostet.21 Für die Installation des "B.________-Aufsatzes" werden zusätzlich rund Fr. 35'200.-- veranschlagt, so dass die Gesamtkosten der Mauer rund Fr. 148'500.-- betragen werden. Um ein wirtschaftlich tragbares Kosten-Nutzen-Verhältnis von Fr. 5'000.-- pro Person und dB(A)-Reduktion zu erreichen, müsste die Lärmschutzwand im 1. OG zu einer Lärmreduktion von 9,9 dB(A) führen und würde damit die Lärmreduktion der vom OIK III berechneten Wand (36.00 m auf 3.70 m) um 2 bis 4 dB(A) übertreffen. Eine solche Lärmreduktion erscheint nicht realistisch. Sollte die Lärmschutzwand nach erfolgter Fertigstellung tatsächlich die geforderte Lärmreduktion erbringen, so müsste die 20 Vgl. Plan "Plan de maçonnerie" vom 14. August 2013 21 Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2015 10 Rückerstattung der Kosten geprüft werden.22 Die Wirkung der Lärmschutzwand müsste mittels Gutachten eines anerkannten Akustikbüros nach den Vorgaben der LSV erbracht werden. e) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr der maximal wirtschaftlich tragbare Betrag als Subvention für die erstellte Mauer ausbezahlt wird. Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 1 LSV statuieren eine Sanierungspflicht von Anlagen, die den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen. Im Fall von Strassen entsteht die Sanierungspflicht, wenn die massgeblichen IGW überschritten sind. In erster Linie soll die Anlage selber, d.h. bei Strassenlärm die Strasse, saniert werden. Erst in zweiter Linie werden Massnahmen wie Lärmschutzwände geprüft. Die Sanierungspflicht trifft den Eigentümer der Strasse, d.h. bei Kantonsstrassen den Kanton. Der Kanton hat die nötigen Sanierungsmassnahmen selber auszuführen. Erweisen sich die erforderlichen Massnahmen als wirtschaftlich nicht tragbar, so kann der Kanton Erleichterungen beantragen. Bei Subventionen handelt es sich demgegenüber um finanzielle Beiträge des Gemeinwesens an Private für die Ausführung oder Förderung einer Aufgabe oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse.23 Bei einer Subvention wird die subventionierte Aufgabe vom Privaten ausgeführt. Der Staat leistet lediglich einen finanziellen Beitrag und wird ansonsten nicht tätig. Weder das USG noch die LSV sehen Subventionen für Lärmschutzwände vor. Es besteht daher keine rechtliche Grundlage für die Auszahlung eines (anteilmässigen) Beitrages an die Erstellung einer Lärmschutzwand. Weiter muss aus Gründen der Rechtsgleichheit der Entscheid für oder gegen eine Lärmschutzmassnahme anhand objektiver, für alle Betroffenen gleicher Kriterien erfolgen und kann nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Eigentümerschaft bzw. deren Bereitschaft zur Kostenübernahme abhängen.24 Sind die Voraussetzungen für Erleichterungen erfüllt und wird der Eigentümer der Anlage von der Sanierungspflicht befreit, kann er auch dann nicht zur Sanierung und damit zur Übernahme des grössten Teils der Kosten gezwungen werden, wenn die betroffene Eigentümerschaft bereit ist, die 22 Vgl. Leitfaden Strassenlärm, S. 39 23 Vgl. vollständige Definition in Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 46 N. 1 24 BGE 123 II 325, E. 4e; BGE 1A.179/2006 vom 17. Oktober 2006, E. 1) 11 die Grenze der Verhältnismässigkeit übersteigenden Kosten zu übernehmen. Eine unverhältnismässige Massnahme wird nicht dadurch verhältnismässig, dass sich die vom Strassenlärm betroffene Eigentümerschaft finanziell daran beteiligt.25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Kanton auch aus diesem Grund keinen Teil der Kosten der erstellten Lärmschutzwand übernehmen. Damit kann festgehalten werden, dass eine Lärmschutzwand mit der erforderlichen Wirkung wirtschaftlich nicht tragbar wäre. Für eine Beteiligung des Kantons an den Kosten der bereits erstellten Lärmschutzwand besteht keine rechtliche Grundlage. Die Erleichterungen wurden damit zu Recht gewährt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV26). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 30. April 2014 wird abgewiesen. Die Verfügung des OIK III vom 3. April 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 25 VGE 100.2012.270 vom 4. Juni 2013, E. 3.2 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 13 IV. Eröffnung - Y.________, per Adresse Herrn X._________, mit Gerichtsurkunde - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), A-Post - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis - Gemeinde Gerolfingen, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Ge; Rf