1. Die Beschwerden werden abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 4. Oktober 2010 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’800.- werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, mit Gerichtsurkunde - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus 15 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV; BSG 154.21) 11