Der Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte erfolgte vorliegend aufgrund der vorhandenen Unterlagen und der bereits durchgeführten Untersuchungen, welche ergeben hatten, dass der Standort mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet ist. Die Beschwerdeführerinnen hatten ausreichend Gelegenheit, selber weitere Untersuchungen durchzuführen. Der Eintrag des ganzen Areals in den Kataster ist verhältnismässig. Der Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte ist damit gerechtfertigt. Die Beschwerden werden abgewiesen. 6. Kosten 13 Vollzugshilfe, S. 9 14 VGE 100.2009.220 vom 20. Mai 2010, E. 2.3.7 10