b) Das Altlastenrecht sieht ein schrittweises Vorgehen zur definitiven Beurteilung eines Standorts vor. Eine erste Triagierung, und damit auch der Katastereintrag der mit grosser Wahrscheinlichkeit belasteten Standorte, erfolgt aufgrund der vorhandenen Angaben, ohne dass die Behörden zu weiteren Untersuchungen verpflichtet sind (Art. 5 Abs. 1 AltlV). Erst in einem zweiten Schritt werden die häufig kostspieligen und zeitintensiven Messungen und Untersuchungen vorgenommen. Eine gewisse Fehlerquote wird bei diesem Vorgehen in Kauf genommen.13