Das AWA macht geltend, eine Anpassung der eingetragenen Flächen sei aufgrund des aktuellen Kenntnisstands nicht möglich, würden aber nach der abschliessenden Beurteilung des Standortes umgehend vorgenommen. Der Kanton Bern trage bei Betriebsstandorten jeweils die ganze Parzelle ein, wenn nicht eindeutig unbelastete Teilflächen, wie z.B. landwirtschaftliche Flächen, ausgeschieden werden könnten. Bei alten Betriebsarealen habe sich dieses Vorgehen bewährt, da die betriebliche Geschichte häufig komplex sei und belastungsrelevante Tätigkeiten oft an verschiedenen Standorten vorgenommen wurden. 9