a) Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Katastereintrag greife in die Eigentumsgarantie ein und müsse daher verhältnismässig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Eintrag sei nicht erforderlich. Insbesondere sei unverhältnismässig, dass neben den Gebäuden auch die unverbauten Flächen des Areals in den Kataster aufgenommen worden seien. Dort fehle es schlicht an einer genügend grossen Wahrscheinlichkeit für eine Belastung. Das AWA wäre dafür beweispflichtig gewesen.