Kann mittels einer einfachen Abklärung dargelegt werden, dass der Katastereintrag nicht gerechtfertigt ist, so soll diese Abklärung vorher durchgeführt werden können. Kann der altlastenrechtliche Status eines Standorts hingegen nur mit aufwendigen, langjährigen Untersuchungen geklärt werden, so sind diese nach dem Katastereintrag durchzuführen. c) Vorliegend wurden seit 1998 verschiedene Untersuchungen auf dem Areal durchgeführt. Die Beschwerdeführerinnen hatten damit ausreichend Gelegenheit zu eigenen Untersuchungen. Die Rüge, es sie ihnen vor dem Katastereintrag Gelegenheit zu weiteren Abklärungen zu geben, ist nicht begründet. 4. Verhältnismässigkeit