Gelegenheit gegeben werden muss, um sämtliche Untersuchungen durchzuführen, welche zur definitiven Beurteilung des Standorts nötig sind. Die definitive Beurteilung eines Standorts kann Jahre dauern. Würde der Katastereintrag erst nach Abschluss sämtlicher Untersuchungen erfolgen, bestünde zudem kein Interesse an einer möglichst effizienten Durchführung der Untersuchungen. Art. 5 Abs. 2 AltlV muss im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 AltlV und dem provisorischen Charakter des Ersteintrags gesehen werden. Kann mittels einer einfachen Abklärung dargelegt werden, dass der Katastereintrag nicht gerechtfertigt ist, so soll diese Abklärung vorher durchgeführt werden können.