Der Ersteintrag sagt an sich nicht mehr aus, als dass bei einem Standort über das weitere Vorgehen gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 AltlV entschieden werden muss. Er hat notwendigerweise provisorischen Charakter, da im Lauf der Untersuchungen über die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die Löschung des Standorts aus dem Kataster entschieden wird. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AltlV ist dem Inhaber oder der Inhaberin des Standorts Gelegenheit zu weiteren Abklärungen zu geben. Dies kann nicht bedeuten, dass vor dem Eintrag 11 VGE 100.2009.220 vom 20. Mai 2010, E. 2.3.3 12 VGE 100.2009.220 vom 20. Mai 2010, E. 2.3.5 8