b) Der Ersteintrag in den Kataster erfolgt aufgrund des vorhandenen Materials und gerade nicht aufgrund umfangreicher Untersuchungen (Art. 5 Abs. 1 AltlV). Der Kataster ist eine umfassende Entscheidungsgrundlage für die flächendeckende Erfassung und Triagierung der Standorte. Aufgrund des Eintrags wird über das weitere Vorgehen und die nötigen Untersuchungen im Bezug auf den Standort entschieden. Der Ersteintrag sagt an sich nicht mehr aus, als dass bei einem Standort über das weitere Vorgehen gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 AltlV entschieden werden muss.