das Färben, die Vorbehandlung oder die Veredelung von Textilien wie auch die Verwendung von leichtflüchtigen Lösungsmitteln (CKW) – , und dass die Verarbeitung nicht ausschliesslich in höheren Stockwerken oder speziell gesicherten Räumen erfolgte. 6 VGE 21787 vom 13. Dezember 2004, E. 2.3; vgl. Kommentar USG/Tschannen, Art. 32c N 39 7 Vollzugshilfe „Erstellung des Katasters der belasteten Standorte“, hrsg. vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute BAFU), Bern 2001 (Vollzugshilfe BAFU), S. 33 ff. 6