Die Behörde trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Gemäss Vollzugshilfe des BAFU7, Branchencheckliste „Herstellung von Textilien“, gelten als Indizien dafür, dass ein Standort mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet ist, dass das Gebäude oder Gelände effektiv der Textilherstellung diente, die Inbetriebnahme vor 1985 erfolgte, der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigte und altlastenrelevante Tätigkeit umfasste – z.B. die Herstellung,