Der Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte erfolgte aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen historischen und bisherigen technischen Untersuchungen. In den Schreiben vom 3. Dezember 2009 an die Beschwerdeführerinnen wurden die verwendeten Unterlagen detailliert aufgeführt. Das AWA war nicht verpflichtet, vor dem Eintrag zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Vielmehr erfolgt die Durchführung der historischen und technischen Untersuchung im Regelfall erst nach dem Eintrag in den Kataster. Im vorliegenden Fall lagen damit im Zeitpunkt des Katastereintrags umfangreichere Unterlagen vor, als gemäss Art. 5 Abs. 1 AltlV nötig wären.