b) Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen (Art. 5 Abs. 1 AltlV). „Der für die Feststellung der Eintragungspflicht massgebliche Sachverhalt ergibt sich aus vorhandenen und gegebenenfalls verfügbar gemachten weiteren Angaben. Diese sind auszuwerten; dagegen ist die Behörde nicht verpflichtet, weitergehende Untersuchungshandlungen vorzunehmen.