b) Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 sind als Adressatinnen der Verfügungen vom 4. Oktober 2010 beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführerin 2 wurde die Verfügung nicht zugestellt. Sie ist aber Eigentümerin der Parzellen Nr. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, hat am Vorverfahren vor dem AWA teilgenommen und mehrere Stellungnahmen eingereicht. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 wurde ihr ausserdem vom AWA Gelegenheit gegeben, zum vorgesehenene Eintrag der Parzellen in den Kataster der belasteten Standorte Stellung zu