1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2010 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Oktober 2010 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Parzellenflächen (Kat.-Nr. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________) nur insoweit in den Kataster der belasteten Standorte aufzunehmen, als feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass diese belastet sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.