1. Mit Verfügungen vom 4. Oktober 2010 hielt das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fest, dass die Parzellen Roggwil Grundbuchblatt Nr. E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________ sowie die Baurechtsparzelle Nr. O.________ als belasteter Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV1 gelten, dass der Standort untersuchungsbedürftig sei und dass die Parzellen als Teil des Standortes Nr. P.________ in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen würden.