2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.00 werden zu zwei Dritteln, ausmachend Fr. 2'000.00, der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel, ausmachend Fr. 1’000.00, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Die Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 81 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 30 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner Parteikosten im Betrag von Fr. 4’000.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung