Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt, das heisst, die Beschwerdeführerin hat zwei Drittel und der Beschwerdegegner einen Drittel der Parteikosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat daher dem Beschwerdegegner einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 3. November 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeantwort wird abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2008 wird bestätigt.