Insbesondere wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, zusätzliche Akten eingeholt und Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben. Zudem erscheinen die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache als überdurchschnittlich. Die Ausschöpfung des Rahmens von Art. 11 Abs. 1 PKV erscheint daher als angemessen. Demnach wird der Parteikostenersatz für beide Anwälte festgesetzt auf je Fr. 12'000.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).