Zuschlag im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PKV rechtfertigen würde. Innerhalb des Rahmens von Art. 11 Abs. 2 PKV bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG81). Den Parteien ist darin zuzustimmen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwandes um ein Verfahren handelt, das viel Zeit und Arbeit beansprucht hat. Insbesondere wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, zusätzliche Akten eingeholt und Gelegenheit zu Schlussbemerkungen gegeben.