Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV80 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Sind bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren, wird auf dem Honorar ein Zuschlag von bis zu 200 Prozent gewährt (Art. 11 Abs. 2 PKV). Streitig ist in erster Linie die Bemessung der Verursacherquoten und in zweiter Linie die Verteilung der bisher entstandenen Untersuchungskosten von Fr. 131'324.10. Es sind zwar Vermögensinteressen streitig, diese sind aber nicht derart bedeutend, dass sich ein