Der Beschwerdegegner obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unterliegt aber mit dem Antrag, die Kosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. des Unterliegens gelten die Beschwerdeführerin als zu zwei Dritteln, der Beschwerdegegner als zu einem Drittel unterliegend. Die Verfahrenskosten werden entsprechend aufgeteilt. b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen.