Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall obsiegt keine Partei vollständig. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen nicht durch. Der Beschwerdegegner obsiegt zwar mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unterliegt aber mit dem Antrag, die Kosten seien vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.