1961 gearbeitet worden. Im Jahr 1980 habe die Beschwerdeführerin die Grube dem Beschwerdegegner zurückgegeben. Die Beschwerdeführerin sei erst 2007 über die Belastung des Standorts informiert und im Jahr 2008 ins Recht gefasst worden. Somit seien zwischen der schädigenden Handlung und dem Tätigwerden des Gemeinwesens über 45 Jahre vergangen. Ein allfälliger vermögensrechtlicher Anspruch des Gemeinwesens auf Kostenübernahme wäre daher durch Zeitablauf untergegangen.