d) Einzige nachweisliche Verhaltensstörerin ist die Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin. Sie trägt als ehemalige Inhaberin der Kiesausbeutungsbewilligung und Betreiberin der Deponie D.________ die Hauptverantwortung für das Entstehen der Altlast. Ihr Kostenanteil ist entsprechend hoch anzusetzen. Entlastend könnte sich für die Deponiebetreiberin allenfalls auswirken, dass sie die damals geltenden Rechtsnormen sowie die in der Deponiebewilligung umschriebenen Auflagen ausnahmslos eingehalten hat. In diesem Fall würde sie als schuldlose Verhaltensstörerin gelten.73 Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.