Die Bewilligung enthalte zwar keine konkrete Beschränkung der Ausbeutungstiefe in Bezug auf den Grundwasserspiegel, sie sei jedoch gestützt auf die Bestimmungen der VTA72 erteilt worden. § 4 VTA bestimme ausdrücklich, dass in Kiesgruben die Ausbeutung eine bestimmte Höhe über dem Grundwasserspiegel nicht unterschreiten dürfe. Die Unterlassung der zahlenmässigen Angabe der Ausbeutungshöhe über dem Grundwasserspiegel könne nicht so ausgelegt werden, dass die Baudirektion auf eine Begrenzung verzichten wollte. Die Ausbeutung unter den Grundwasserspiegel sei unverzüglich einzustellen.