Am 29. Januar 1962 teilte die zuständige Stelle der Baudirektion der Firma L.________ mit, veranlasst durch verschiedene Mitteilungen habe sie einen Augenschein vorgenommen und festgestellt, dass ein wesentlich grösseres Areal als im Eingabeplan vom 22. April 1954 angegeben, ausgebeutet und dass circa 8 m bis 10 m tief unter den gegenwärtigen Grundwasserspiegel abgegraben werde. Die Bewilligung enthalte zwar keine konkrete Beschränkung der Ausbeutungstiefe in Bezug auf den Grundwasserspiegel, sie sei jedoch gestützt auf die Bestimmungen der VTA72 erteilt worden.