Dies seien gröbliche Verletzungen der Bedingungen. In Anbetracht der Gefährdung des Grundwassers müsse die unverzügliche Entfernung des verbotenen Füllmaterials verlangt werden. Die Baudirektion setzte dafür eine Frist bis Ende Juni 1955 an. Anlässlich einer Besichtigung vom 28. Juni 1955 konnte festgestellt werden, dass das Auffüllmaterial mit Ausnahme von Strassenbelag den Vorschriften entsprach.