Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen, findet keine Stütze in den Akten. Aktenkundig sind insbesondere folgende Vorfälle:  Am 20. Juni 1955 schrieb die zuständige Stelle der Baudirektion der Firma L.________, die Behörden von G.________ hätten mitgeteilt, dass sie die Kiesgrube mit verbotenem Material auffüllen und die Parzelle Nr. N.________ über die Baulinie bis an den Strassenrand ausbeuten würden. Dies seien gröbliche Verletzungen der Bedingungen.