Nach der bisherigen Rechtssprechung zur Kostenverteilung von Massnahmen bei belasteten Standorten wird für Zustandsstörer von einer Verursachungsquote von 10 bis 30 % und für Verhaltensstörer von einer Quote von 60 bis 90 % ausgegangen.69 Die Vorinstanz hat sich an diesem Rahmen orientiert. Sie hat den Fall als durchschnittlich beurteilt. Aus diesem Grund hat sie der Verhaltensstörerin (Beschwerdeführerin) 80 % und dem Zustandsstörer (Beschwerdegegner) 20 % der Kosten auferlegt. c) Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 15. November 1954 räumte der Beschwerdegegner der Firma L.________