Daher ist grundsätzlich der Verhaltensstörer stärker zu belasten als der Zustandsstörer und der schuldhafte Störer stärker als der schuldlose. Zuerst haftet deshalb der schuldhafte Verhaltensstörer und zuletzt der schuldlose Zustandsstörer.66 Neben der Art der Verursachung ist auch das Gewicht der Verursachung bei der Ermittlung der Verursachungsquoten einzubeziehen. Wer im adäquaten Kausalverlauf (d. h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) eine Hauptursache für die Notwendigkeit der Massnahmen setzt, trägt den Hauptteil von deren Kosten.