Zudem habe sie die geltenden Rechtsnormen sowie Auflagen und Bedingungen der Deponiebewilligung nicht eingehalten. Der Beschwerdegegner habe die gebotene Sorgfalt eingehalten und darüber hinaus auf vertraglicher Ebene Bedingungen aufgestellt, um das unerlaubte Deponieren von Abfällen aller Art zu erschweren. Er habe dies auch kontrolliert. Die Vorinstanz habe das Mass der Verantwortung bei der Festlegung der einzelnen Kostenanteile nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin müssten 100 % der Kosten auferlegt werden.