in den Vorakten betreffend Gemeinde G.________, Q.________, K.________ Gässli, Parz. Nrn. N.________ und S.________, „Schlammabsetzbecken“ 63 Beilage Nr. 6 zur Beschwerdeantwort 64 vgl. dazu auch BVR 1988 S. 406 E. 3a 22 Die umfangreichen Untersuchungen seien daher unverhältnismässig. Es sei nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin Kosten für rein prophylaktische Untersuchungen und Sanierungen übernehme. Der Beschwerdegegner sei seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen. Zudem habe er von der Kiesgrube finanziell profitiert. Die Vorinstanz hätte die Verletzung des rechtlichen Gehörs berücksichtigen müssen.