a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Sie habe die übliche Praxis angewandt, ohne die speziellen Umstände zu berücksichtigen. So sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin die ihr vom Standortinhaber auferlegten Pflichten vollumfänglich erfüllt habe. Das eigentliche Schutzgut, die Trinkwasserfassung D.________, werde aufgehoben. 60 Hans U. Liniger/Curdin Conrad, a .a. O., S. 244 61 Hans U. Liniger/Curdin Conrad, a. a. O., S. 240 62 vgl. Brief des Wasser- und Energiewirtschaftsamts des Kantons Bern vom 3. August 1976 an die A.________