Aus Ziffer 8 dieser Vereinbarung geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Betreiberin ist. Mit der Übernahme der Deponie D.________ hat sie auch die damit verbundene Verhaltensstörereigenschaft übernommen. Die Beschwerdeführerin hat daher nicht nur für ihre eigene Kostenpflicht, sondern auch für diejenige ihrer Rechtsvorgängerin einzustehen.64 7. Kostenverteilung