e) Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Aktiven und Passiven der früheren Betreiberin der Deponie übernommen hat. Es ist zudem aktenkundig, dass sie den Betrieb anschliessend weiterführte und insbesondere die Kiesausbeutungsbewilligung vom 9. Februar 1962 als Rechtsnachfolgerin übernahm.62 Des Weiteren schlossen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner am 24. November 1977 eine Vereinbarung zur Errichtung bzw. Belassung und Betrieb eines Schlammabsetzbeckens ab.63 Aus Ziffer 8 dieser Vereinbarung geht ebenfalls hervor, dass die Beschwerdeführerin Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Betreiberin ist.