Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei altlastenrechtlichen Kostenersatzansprüchen und der Verhaltensstörereigenschaft um öffentlichrechtliche Pflichten handelt. Diese stehen den Parteien nicht zur privatrechtlichen Disposition, sondern haften am Betriebsteil, dem die Belastung zugerechnet werden kann.61 Die privatrechtlichen Modalitäten einer Unternehmensübertragung sind daher im altlastenrechtlichen Kontext von untergeordneter Bedeutung.