Die Kostentragungspflicht des ursprünglichen Verhaltensstörers geht also auf den Rechtsnachfolger über.57 Anders ausgedrückt bleibt die Verhaltensstörereigenschaft am Betriebsteil, der die Belastung „verursacht“ hat, haften. Durch die Geschäftsübernahme wechselt der Betrieb den Eigentümer, wobei die Verhaltensstörereigenschaft mit dem Betrieb verbunden bleibt.58 Übertragen werden dabei nicht nur die fälligen, sondern alle bereits entstandenen Forderungen. Sind die die Kostentragungspflicht begründenden Sachverhaltselemente im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme erfüllt, so geht diese auf die übernehmende Gesellschaft über.59