Auch der überwiegende Teil der neueren Lehre bejaht grundsätzlich den Übergang der Kostentragungspflicht nach Art. 32d USG bei Übernahme eines Geschäftes.56 Die analoge Anwendung von Art. 181 OR hat für altlastenrechtliche Kostenersatzansprüche zur Folge, dass die mit dem übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten Schulden auf den Übernehmer übergehen. Die Kostentragungspflicht des ursprünglichen Verhaltensstörers geht also auf den Rechtsnachfolger über.57