Dass öffentlichrechtliche Forderungen im Rahmen einer Geschäftsübernahme kraft analoger Anwendung von Art. 181 OR übertragbar sind, hat das Bundesgericht im Übrigen auch im Zusammenhang mit AHV-Beitragsschulden entschieden.53 In einem neueren Entscheid54 hat es die Frage, ob die altlastenrechtliche Verhaltensstörereigenschaft bei einer Geschäftsübernahme im Sinne von Art. 181 OR auf den Übernehmer übergeht, offen gelassen und zur Beurteilung an das kantonale Verwaltungsgericht zurückgewiesen, welches die Frage bejaht hat.55