Eigentliche Verhaltensstörerin dürfte daher vorab die ursprüngliche Deponiebetreiberin gewesen sein. Es stellt sich aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin wegen der Geschäftsübernahme auch für das Handeln der ursprünglichen Deponiebetreiberin einstehen muss. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Bereiche des Deponieareals, die später unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin aufgefüllt und rekultiviert worden sind, ebenfalls eine Belastung aufweisen.48 d) Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 29. April 1988 erkannt, dass die Kostentragungspflicht nach Art. 8 aGSchG49 bei einer Übernahme eines Vermögens oder