Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung schaffen. Als Zustandsstörer gilt diejenige Person, die die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über die Sache hat, welche den polizeiwidrigen Zustand verursacht. Der Zustandsverursacher dürfte daher regelmässig der Eigentümer der Sache sein. Neben ihm kann die Zustandsverantwortlichkeit aber auch den Pächter, Mieter oder Verwalter einer Sache treffen.46