Art. 32d Abs. 1 USG wiederholt somit, was nach dem allgemeinen Verursacherprinzip von Art. 2 USG gilt. Demzufolge trägt diejenige Person die Kosten, die die gesetzlich gebotenen Massnahmen verursacht hat.44 Zur Umschreibung des Verursacherkreises stellt sowohl das Bundesgericht als auch die überwiegende Mehrheit der Lehre auf den Störerbegriff ab.45 Es gibt zwei Arten von Störern, den Verhaltensstörer einerseits, und den Zustandsstörer andererseits. Als Verhaltensstörer sind diejenigen Personen zu betrachten, die durch ihr eigenes Verhalten oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter unmittelbar eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung schaffen.