Demgegenüber sind die Vorinstanz und der Beschwerdegegner der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Betreiberin der Deponie. Sollte dies zutreffen, so würde der Zeitpunkt bzw. die Zeitspanne, in der allfällige Abfälle in der Deponie D.________ abgelagert wurden, für die Beurteilung der Angelegenheit keine Rolle spielen. Diese Frage ist daher nachfolgend zu prüfen. b) Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. 19