a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ablagerung habe unter der Verantwortlichkeit der Kollektivgesellschaft L.________ stattgefunden. Da sie die Aktiven und Passiven der damals bestehenden Bilanz übernommen habe, sei ihr eine Schuld, von welcher sie im Übernahmezeitpunkt keine Kenntnis hatte, nicht zurechenbar. Wenn nicht nachgewiesen sei, dass die Beschwerdeführerin ein Verschulden an den Schadstoffen im Grundwasser D.________ treffe, könnten ihr auch keine Kosten für die diesbezügliche Untersuchung auferlegt werden.