Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, nach der Ausserbetriebnahme der Trinkwasserfassung D.________ würden zwar die Grundwasserschutzzonen aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Au, der zurzeit noch teilweise von den Gewässerschutzzonen überlagert werde, bleibe aber nach wie vor bestehen. Laut Gewässerschutzkarte des Kantons Bern39 (Stand 1. August 2010) wurden die Grundwasserschutzzonen in der Zwischenzeit aufgehoben. Das Areal und die Umgebung der Deponie D.________ befinden sich hingegen nach wie vor im Gewässerschutzbereich Au.