Ob und in wie weit eine Sanierungsbedürftigkeit besteht, wird in einem mehrstufigen Verfahren festgestellt. Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster ein in solche, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und in solche, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungsund sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt sie eine Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5 AltlV). Gestützt darauf verlangt sie innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung. Diese besteht in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung.