b) Laut Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Belastete Standorte können unter anderem zu Gewässerverunreinigungen führen, wenn umweltgefährdende Stoffe versickern und in das Grundwasser gelangen oder 15